Handy in Waschmaschine

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Hintergrund:

Der Kläger hatte ein mit Kaufvertrag vom 04.04.2018 erworbenes Mobilfunkgerät der Marke Apple iPhone X 64 GB im Wert von 1.149,00 € bei der Beklagten im Rahmen eines Technikversicherungsvertrages versichert. Die Versicherungsbedingungen sehen in § 2.3 folgende Klausel vor:

„Wir leisten weiterhin Entschädigung für unvorhergesehen eingetretene Beschädigungen oder Zerstörung von versicherten Geräten durch: ….

  1. e) Sand, Wasser oder Feuchtigkeit“.

In § 2.5 sehen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen folgende Klausel vor:

„Wir leisten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für: …

  1. f) Schäden, die auf ein vorsätzliches Verhalten von Ihnen zurückzuführen sind, …“

Der Kläger – von Beruf Pizzabäcker – hatte nach anstrengender Arbeit das Handy in der Tasche seiner Kochschürze vergessen und diese in die Waschmaschine gesteckt. Dabei wurde das Handy beschädigt und ist seitdem nicht mehr funktionsfähig. Ein Reparaturversuch war gescheitert. Die Beklagte wies den Anspruch zurück mit der Begründung, dem Versicherungsnehmer sei grobes Eigenverschulden vorzuwerfen. Der Kläger hat gerichtlich den Anspruch auf Ersatz des Wertes des Handys geltend gemacht und den Prozess gewonnen.

Aussage:
Das Gericht hat nach Beweisaufnahme über den Schadenhergang und den Schadenumfang der Klage stattgegeben.
Wenngleich das Verhalten des Klägers durchaus als fahrlässig eingestuft werden könne, so erreicht es dennoch nicht den Bereich der groben Fahrlässigkeit. Der Kläger hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, in dem er die Jackentasche nicht kontrollierte, bevor er diese in die Waschmaschine getan hat. Anders als im Falle der leichten Fahrlässigkeit gilt jedoch im Bereich der groben Fahrlässigkeit nicht ein ausschließlich objektiver Maßstab. Vielmehr setzt die Annahme grober Fahrlässigkeit einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus (vgl. Seichter in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, Juris PK-BGB, 9. Auflage, § 277 BGB, Rdnr. 9).

Ein objektiv schwerer Verstoß kann in dem klägerischen Verhalten noch gesehen, jedoch kein subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Wenn – wie im vorliegenden Fall – im Rahmen eines routinemäßigen Ablaufs ein Handgriff vergessen wird, scheidet ein grob fahrlässiges Verhalten aus.

Praxis:
Gerade mit dem Argument eines Augenblickversagens kommt die Entscheidung des Amtsgerichts Pirmasens große praktische Bedeutung zu.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Klaus Leinenweber
Fachanwalt für Verkehrsrecht, Pirmasens