Führerscheintourismus

Leinenweber_Rechtsanwaelte_Novelle_Fuehrerscheinrecht

Mit aktuellem Urteil vom 29.04.2021 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH), Az. C-47/20 entschieden, dass die deutsche Führerscheinstelle die Anerkennung eines in Spanien lediglich erneuerten Führerscheins ablehnen darf, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen war. Dies gilt auch, wenn in Spanien danach eine Neuausstellung (Verlängerung) des ausländischen spanischen Führerscheins erfolgte, in dessen Rahmen Gesundheitsuntersuchungen nachzuweisen sind.

Der Kläger hatte 1992 in Spanien nach Entzug einer deutschen Fahrerlaubnis und Ablauf der Sperrfrist unter Nachweis eines spanischen Wohnsitzes den Führerschein erworben. 2008 wurde er in Deutschland wegen einer Trunkenheitsfahrt rechtskräftig verurteilt. Es wurde ihm verboten, in Deutschland von seinem spanischem Führerschein Gebrauch zu machen. In Spanien erhielt der Betroffene den Führerschein ohne weiteres zurück. Das Dokument wurde unter Verlängerung der bisherigen Gültigkeitsdauer mehrfach erneuert.

Die deutsche Führerscheinbehörde hat diesen spanischen Führerschein nicht anerkannt und fordert einen Fahreignungsnachweis durch positives Medizinisch-Psychologisches Gutachten (MPU). Hiergegen hat der Antragsteller ergebnislos geklagt.

Das Gericht stellt in der Entscheidung darauf ab, dass die Erneuerung eines Führerscheins in Spanien dort zwar vom Bestehen eines Gesundheitstests abhängig gemacht wird. Es werden jedoch nicht die Mindestvoraussetzungen für das Ausstellen eines Führerscheins, nämlich umfassende Überprüfung der Fahreignung, erfüllt.

Der EuGH bestätigt, dass ein Mitgliedsstaat der EU wegen einer in seinem Hohheitsgebiet begangenen Zuwiderhandlung die Anerkennung der Gültigkeit des ausländischen Führerscheins ablehnen und die Bedingungen festlegen kann, die der Inhaber erfüllen muss, um von seinem Recht, in Deutschland fahren zu dürfen, Gebrauch zu machen. Der Ausstellermitgliedsstaat – vorliegend Spanien – muss prüfen, ob der Bewerber die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung zum Führer von Kraftfahrzeugen erfüllt. Eine einfache Erneuerung eines Führerscheins nach einfacher Gesundheitsüberprüfung wird der Neuausstellung nicht gleichgestellt. Es besteht nämlich keine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten in diesem Fall die Mindestanforderungen der Fahrtauglichkeit zu prüfen. Deshalb darf Deutschland die Anerkennung des spanischen Führerscheins ablehnen, wenn in Spanien keine Fahreignungsprüfung erfolgte und die Voraussetzungen für die Wiedererlangung des Rechts im Inland nicht erfüllt sind. Anders ist es, wenn der Führerscheininhaber einen Nachweis erbringt, dass bei der Erneuerung der Fahrerlaubnis die Fahrtauglichkeit geprüft wurde.

mitgeteilt von
RA Klaus Leinenweber