Rücktritt vom Autokaufvertrag

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26.08.2020, Az.: VIII ZR 351/19 zum Thema Mängelgewährleistung und Vertragsrücktritt eine wegweisende Entscheidung verkündet.

Das Gericht stellt klar, dass es nicht ausreicht, dass sich ein Verkäufer eines Fahrzeuges innerhalb der vom Käufer gesetzten Nacherfüllungsfrist dort meldet, vielmehr muss er die geforderte Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist auch ausgeführt haben. War die ursprünglich vom Käufer des mangelhaften Fahrzeuges gesetzte Frist zur Mangelbeseitigung zu kurz und damit nicht angemessen, so tritt an ihre Stelle eine angemessene Frist – die Nacherfüllung ist aber dennoch vom Verkäufer auszuführen.

Die Verbraucher sind durch dieses Urteil gestärkt. Wenn der Verbraucher nach Abschluss des Kaufvertrages einen Mangel rügt und der Mangel gerechtfertigt ist, muss ihn der Verkäufer innerhalb der vom Verbraucher bestimmten angemessenen Frist auch beseitigen. Es genügt nicht, dass er sich innerhalb der Frist meldet und erklärt, er werde sich kümmern. Er muss den Mangel beseitigen! Andernfalls kann der Käufer Vertragsrücktritt erklären und den Kaufpreis erstattet verlangen.

Der BGH hat mit dem Urteil auch klargestellt, dass der Käufer keine zweite Gelegenheit zur Nachbesserung einräumen muss. Auch wurde mit dem Urteil klargestellt, dass ein Angebot des Verkäufers, das Fahrzeug untersuchen zu lassen, nicht als Nacherfüllung oder Mängelbeseitigung im Sinne des Gesetzes zu würdigen ist. Es reicht aus, wenn der Käufer einmalig fruchtlos eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel gesetzt hat.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Klaus Leinenweber

Fachanwalt für Verkehrsrecht, Pirmasens, den 23.10 L/sla