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Reisekostenerstattung nach Stornierung der Reise in Folge der COVID-19-Pandemie

Im Zuge der Corona Pandemie ergingen zahlreiche Entscheidungen im Bereich des Pauschalreiserechts. Dahingehend war zunehmend eine verbraucherfreundliche Tendenz der Gerichte im Hinblick auf die Rückerstattung von bereits geleisteten Anzahlungen erkennbar. Auch die Rechtsanwälte Leineweber konnten insofern mit Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 7.4.2021, Aktenzeichen: 109 C 4847/20 erfolgreich eine Reisekostenrückerstattung durchsetzen.

Im Verfahren machten die Kläger die Rückzahlung einer Anzahlung für eine gebuchte Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend. Die Reise wurde Anfang des Jahres 2020 in die Türkei und sollte im Juli des Jahres 2020 stattfinden. Nachdem dann jedoch das Auswärtige Amt infolge des Ausbruchs der Corona Pandemie am 17.3.2020 eine weltweite – und damit auch für das Reiseziel der Kläger geltende Reisewarnung – herausgab, entschieden sich Kläger dann die Reise selbst zu stornieren und verlangten ihre bereits geleistete Anzahlung zurück. Die Stornierung erfolgte ca. drei Wochen vor Reiseantritt.

Der Reiseveranstalter war insofern der Auffassung, dass ein Rücktritt grundsätzlich möglich sei, aufgrund des Zeitraums müsse der Reisekunde jedoch eine entsprechende Stornierungsentschädigung leisten. Das Amtsgericht Leipzig hielt jedoch den Rückerstattungsanspruch zu Recht für begründet, danach der gesetzlichen Konzeption für den Reisekunden unter den konkreten Umständen ein Rücktritt möglich sein muss ohne den Veranstalter im Gegenzug dafür entschädigen zu müssen. Durch die Corona Pandemie habe nämlich ein konkretes Risiko für einen erheblichen Gesundheitsschaden bestanden, da am Reiseort im Vergleich zum Wohnort des Reisenden und der Zeit der Reisebuchung ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko bestanden habe.

Die Kläger als Reisekunden obsiegten daher im Prozess. Das Gericht hat dahingehend die Verbraucherrechte gestärkt und klargestellt, dass der Reisende keine gesundheitlichen Risiken in Kauf nehmen muss, wenn er nicht auf seinen verauslagten Kosten sitzen bleiben möchte.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Jan-Philipp Schmidt