Regress der Versicherung nach Drogenfahrt ohne Ausfallerscheinungen

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Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 12.05.2020, Aktenzeichen 6 U 120/19, entschieden, dass der Nachweis von Rauschmittel im Blut für eine Obliegenheitsverletzung zu Lasten des Kfz-Haftpflicht -und Kaskoversicherers allein nicht ausreicht. Es bedarf vielmehr weiterer Nachweise für den Zustand der Fahruntüchtigkeit.

Im vorliegenden Falle hatte der Versicherungsnehmer der regressierenden Kfz-Versicherung einen Unfall verursacht. Er war auf ein anderes Fahrzeug aufgefahren. Die Polizei stellte bei Unfallaufnahme erhebliche Medikamenteneinnahme, u.a. Diazepam und Oxazepam fest.

Der Kfz-Haftpflichtversicherer regulierte die Fremdschäden und verlangte Rückerstattung vom Versicherungsnehmer mit der Begründung, er habe eine Obliegenheitsverletzung begangen, indem er unter Einfluss von berauschenden Mitteln das Fahrzeug geführt und einen Verkehrsunfall verursacht hatte.

Für das Gericht reichte der Vortrag der Versicherung nicht aus, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig im Sinne der § 81,28 Abs. 2 VVG gehandelt hat. Neben dem Nachweis berauschender Mittel im Blut müssen nach Auffassung des Gerichts weitere Voraussetzungen für eine Obliegenheitsverletzung erfüllt sein. Insbesondere muss der Versicherer die Ursächlichkeit der Ausfallerscheinungen beweisen. Er muss den Beweis führen, dass kognitive Einschränkungen aufgrund der Konzentration der festgestellten berauschenden Mittel/Medikamente unter Berücksichtigung des Abbauprozesses unumgänglich waren. Der Versicherer muss nach Auffassung des Gerichts beweisen, dass Ausfallerscheinungen bereits zu Beginn der Fahrt vorlagen. Ferner muss der Versicherer auch nachweisen, dass in subjektiver Sicht dem Versicherungsnehmer ein unentschuldbarer Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen ist.

Fazit: Vor der Erfüllung des Regressanspruchs sollte anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen einer zum Regress des Versicherers berechtigenden Obliegenheitsverletzungen sind hoch.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Klaus Leinenweber

Fachanwalt für Verkehrsrecht, Pirmasens, den 03.11.2020 L/we