Erfolgreicher Angriff

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Hintergrund

Am 10.08.2019 gegen 20:30 Uhr wurde die Betroffene in Pirmasens, B10, Höhe Wasserturm Fehrbach FR Landau mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung konfrontiert. Die Messstelle befand sich im damaligen Baustellenbereich. Es wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 23 km/h bei zulässiger Geschwindigkeit von 50 km/h vorgeworfen und ein Bußgeldbescheid mit Geldbuße 140,00 € erlassen, der den Eintrag eines Punktes im Fahreignungsregister veranlasst hätte. Gegen den Bußgeldbescheid wurde form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

 

Die Rechtsverteidigung bezog sich auf Angriffe gegen das Geschwindigkeitsmessverfahren.

 

Die Zentrale Bußgeldstelle hat die Einwendungen gegen das Messverfahren zurückgewiesen mit der Begründung, dass es sich bei der Messanlage ES 3.0 um eine digitale Lichtschrankenmessanlage handle, welche in der Lage sei, die Geschwindigkeit von Fahrzeugen festzustellen und den Geschwindigkeitswert dem jeweiligen Fahrzeug auch räumlich zuzuordnen. Es handle sich um ein standardisiertes Geschwindigkeitsmessverfahren, die entsprechenden Anforderungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) seien erfüllt.

 

Aussage
Damit gab sich die Betroffene nicht zufrieden. Es fanden zwei Termine zur Hauptverhandlung statt. Im ersten Termin wurde dem Antrag der Betroffenen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Geschwindigkeitsmessverfahren stattgegeben. Der vom Gericht beauftragte öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige hat in seinem Gutachten eine Vielzahl von Auffälligkeiten der Messung des betroffenen Fahrzeuges nachgewiesen. Es war zwar eine gefahrene Geschwindigkeit von 71 km/h nachweisbar, jedoch galt es, die von der Gebrauchsanweisung abweichende Fotoposition besonders zu beachten. Der Sachverständige konnte nachweisen, dass die Messungen der Vergleichsfahrzeuge gezeigt haben, dass maximal ein kurzer Signalbereich von ca. 30ms dem betroffenen Fahrzeug zuzuordnen waren. Der Rest (ca. 220 ms) war dem im Gegenverkehr befindlichen Fahrzeug zuzuordnen, sodass aus technischer Sicht eine Zuordnung bzw. Messwertbildung über die gesamte Fahrzeuglänge nicht erfolgte und somit die Verwertung fraglich erschien. Zudem konnte der Sachverständige auch einen Bremsvorgang während des Messvorgangs nicht ausschließen, der zu einer Geschwindigkeitsreduzierung hätte führen können.

Die Bedenken des Sachverständigen konnte auch der als Zeuge vernommene Messbeamte nicht zur Überzeugung des Gerichts ausräumen, der Bußgeldbescheid wurde aufgehoben und das Verfahren eingestellt – die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen der Betroffenen (z.B. Rechtsanwaltskosten) wurden der Landeskasse auferlegt.

 

Praxis

Das Verfahren zeigt, dass sich eine eingehende Prüfung des Geschwindigkeitsmessverfahrens lohnt. Auch standardisierte Messverfahren können fehlerhaft sein!

 

Mitgeteilt von

Rechtsanwalt Klaus Leinenweber
Fachanwalt für Verkehrsrecht in Pirmasens

 

Pirmasens, den 04.03.2021 L/We