Der Kläger hatte einen Verkehrsunfall erlitten. Die Haftung des Unfallgegners war eindeutig nachgewiesen. Im Streit waren die Kosten für die Desinfektionsmaßnahmen nach der Reparatur. Die Werkstatt hatte das Fahrzeug desinfiziert und die Kosten vom Kunden erstattet verlangt. Der Kunde verlangt die Kosten von dem Haftpflichtversicherer ersetzt.
Das Amtsgericht Heinsberg hat mit Urteil vom 04.09.2020, AZ: 18 C 161/20 bestätigt, dass der Anspruch des Klägers auf die Erstattung der Kosten für die Desinfektion des Fahrzeuges nach der Unfallinstandsetzung begründet ist. In Zeiten der Corona-Pandemie ist nach erfolgter Reparatur eines Fahrzeuges eine Desinfektion erforderlich, weil das Fahrzeug durch Dritte anlässlich der Reparatur berührt werden musste. Das Gericht hat die Unzumutbarkeit der Übergabe eines nicht desinfizierten Fahrzeuges an den Kunden bestätigt. Allein schon das bloße Risiko einer Übertragung ist ausreichend, um entsprechende Desinfektionsmaßnahmen – wie sie auch in jedem Restaurant und sonstigen öffentlichen Einrichtungen veranlasst werden – zu rechtfertigen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Klaus Leinenweber
Fachanwalt für Verkehrsrecht