Leinenweber_Rechtsanwaelte_Strafrecht_Rechtsgebiet_Pirmasens_Kaiserslautern_Landau_blog_neuigkeiten_Gewährleistungshaftung

Gewährleistunqshaftung der Werkstatt oder Garantiehaftung des Herstellers

Der Kunde verbrachte sein Fahrzeug, für das eine Neuwagengarantie des Herstellers bestand, zur ersten Wartung in den Kfz-Betrieb, eine markengebundene Fachwerkstatt. Hierbei wurde das Motoröl ausgetauscht. Es wurde jedoch statt des in der Betriebsanleitung vorgegebenen Öls ein anderes Motorenöl verwendet. Es trat später ein Motorschaden ein.

Der Kunde wandte sich an den markengebundenen Vertragshändler mit der Begründung, der Motorenschaden sei auf das falsche Motorenöl zurückzuführen. Der Vertragshändler hat die Abwicklung des Schadens über die Garantie abgelehnt mit der Begründung, es seien Ansprüche ausgeschlossen, wenn der Mangel dadurch entstanden war, dass die Vorschriften aus der Betriebsanleitung nicht eingehalten worden wären.

Die Reparatur hat die markengebundene Werkstatt abgelehnt, der Kunde hat anderweitig reparieren lassen und verlangt die Kosten von mehr als 10.000,00 ersetzt. Er hat Klage zum Landgericht Marburg erhoben. Zur Begründung des Anspruchs hat er vorgetragen, dass die Werkstatt grob fahrlässig ihre Pflichten verletzt habe, in dem sie das falsche Motorenöl verwendete.

Deshalb sei sein Garantieanspruch erloschen. Das Landgericht Marburg hat mit Urteil vom 12.08.2020, Az.7 O 35120 die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass es am Nachweis eines kausalen Schadens fehle. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass durch das Verfüllen des falschen Motoröls der Anspruch gegen den Hersteller des Fahrzeuges zur Übernahme der Reparaturkosten für den Motorschaden auf der Grundlage der Garantie erloschen sei. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Garantiegeber Fahrzeughersteller welcher sich auf den Ausschluss der Garantie beruft, beweisen muss, dass der Mangel durch unsachgemäße Behandlung der Kaufsache durch den Käufer oder von einem Dritten verursacht worden ist.

Deshalb hätte der Kunde den Anspruch gegen den Hersteller erheben sollen. Es hätte sich dann die Beweislast umgekehrt, der Hersteller hätte beweisen müssen, dass das falsche Motoröl nicht zu dem Schaden bzw. Ausschluss der Garantie geführt hat.

lm vorliegenden Fall hat der Kunde jedoch den Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung verklagt und konnte den ihm obliegenden Beweis nicht führen. Der Fall zeigt, dass unterschieden werden muss zwischen Gewährleistung und Garantie und sorgfältig zu überlegen ist, ob der Verkäufer oder der Hersteller in Anspruch genommen wird.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Klaus Leinenweber
Fachanwalt für Verkehrsrecht