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Bei Rot über Ampel – Fahrverbot?

Häufig kommt es zu Rotlichtverstößen, sei es, dass der Wechsel von grün auf gelb und rot unterschätzt wurde oder Rotlicht übersehen wurde oder im Zuge des Überfahrens der Ampel vorausfahrender Verkehr die Fahrbahn blockiert.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 02.06.2022, Az. 2 OWi 31 SsBs 99/22, ein erstinstanzlich angeordnetes Fahrverbot des Amtsgerichts bestätigt.

Wenn ein Kfz-Führer innerörtlich eine Ampel im Bereich eine Kreuzung bei Rotlicht überfährt und die Ampel schon länger als eine Sekunde Rotlicht gezeigt hat, sei ein qualifizierter Rotlichtverstoß anzunehmen. Der Verkehr werde konkret gefährdet, es könne zu Unfällen kommen.

Es gilt jedoch stets, den Einzelfall zu prüfen.

War ein Verkehrsteilnehmer plötzlich durch ein anderes Ereignis kurz abgelenkt oder überfordert, ist stets zu prüfen, ob tatsächlich ein Fahrverbot zu Lasten des Fahrzeugführers angeordnet werden darf.

Hat der Betroffene bei Rotlicht die Haltlinie überfahren, ist dies nicht ausreichend für ein Fahrverbot! Es handelt sich in dem Fall, in dem der Betroffene noch nicht den Kreuzungsbereich eingefahren ist, gar nicht um einen Rotlichtverstoß.

Bei einem Augenblicksversagen, ist der Handlungsunwert des Rotlichtverstoßes beseitigt, ein Fahrverbot darf dann nicht angeordnet und die Geldbuße nicht erhöht werden.

Mitgeteilt von
Klaus Leinenweber
Fachanwalt für Verkehrsrecht