Offenbarungspflicht des Gebrauchtwagenverkäufers

Mit Urteil vom 14.11.2019, Az. 2 O 76/18 hat das Landgericht Fulda die Offenbarungspflichten eines gewerblichen Gebrauchtwagenverkäufers in Bezug auf einen möglichen Unfallschaden des Kraftfahrzeuges aufgezeigt.

Mit dem Urteil wurde bestätigt, dass beim Verkauf eines Gebrauchtwagens eine Aufklärungspflicht des Kfz-Händlers nicht nur für Unfallschäden, sondern ebenso bezüglich des Vorhandenseins eines bloßen Unfallverdachts besteht. Ein Verkäufer, der aufgrund konkreter Anhaltspunkte einen Unfallverdacht hegt, handelt arglistig, wenn er seinen Verdacht gegenüber dem Kaufinteressenten verschweigt. Ein solcher Verdacht besteht bei festgestellten Lackunterschieden. Der Käufer hat dann die Möglichkeit, Vertragsrücktritt zu erklären und Kaufpreisrückgewähr zu verlangen.

Im entschiedenen Fall hat jedoch der Kfz-Händler im schriftlichen Kaufvertrag darauf hingewiesen, dass er das Fahrzeug auf etwaige Vorschäden nicht untersucht hat. Er hat vor Vertragsabschluss auch den Käufer mit dem Fahrzeug zu einer DEKRA-Prüfstelle geschickt. Erst dann kam es zum Abschluss des Kaufvertrages.

Der Kfz-Händler hat erklärt, dass die Lackunterschiede zu erkennen waren, diese ihren Grund jedoch auch in Schönheitsreparaturen gehabt haben könnten. Dieser Verdacht wurde auch von dem Verkäufer gegenüber dem Käufer nochmals bestätigt. Dies war auch Anlass für den Käufer, das Fahrzeug bei der DEKRA zu überprüfen.

Bei dieser Sachlage sieht das Gericht keine arglistige Täuschung des Verkäufers. Falls sich für den Verkäufer keine Anhaltspunkte für einen konkreten Unfallschaden ergeben, hat er auch keine Pflicht zu weiteren Nachforschungen oder einer Abfrage bei einer zentralen Datenbank des Herstellers.

Das Gericht hat aber auch nochmals die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt, wonach der Verkäufer ein für den Verkauf erworbenes Fahrzeug untersuchen und einer Sichtprüfung unterziehen muss. Unterlässt er dann einen entsprechenden Hinweis an den Käufer, so haftet er schon deshalb wegen Arglist und muss das Fahrzeug zurücknehmen. Der Kfz-Händler muss auch ungefragt dem Käufer mitteilen, dass das Fahrzeug nicht untersucht wurde. Verpflichtet ist der Verkäufer allerdings nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung, sog. Sichtprüfung. Im vorliegenden Fall hat eine Zeugenvernehmung

bestätigt, dass eine solche Untersuchung vom Kfz-Händler durchgeführt wurde. Der Käufer hatte somit keinen Erfolg mit dem Anspruch auf Kaufpreisrückgewähr und Rückgabe des Fahrzeugs.

mitgeteilt von

Rechtsanwalt Klaus Leinenweber

Fachanwalt für Verkehrsrecht