Kaskoversicherung muss Umsatzsteuer nach Diebstahl zahlen

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Kaskoversicherung muss Umsatzsteuer nach Diebstahl zahlen

Das Landgericht Wuppertal hatte einen Rechtsstreit zu entscheiden, den ein Versicherungsnehmer gegen seine Kaskoversicherung geführt hat. Der Versicherungsnehmer hat Ansprüche bei der Teilkaskoversicherung geltend gemacht, nachdem sein Fahrzeug gestohlen war. Ein von der Versicherung eingeholtes Gutachten wies den Wiederbeschaffungswert des gestohlenen Fahrzeuges als differenzbesteuert aus.

Der Versicherungsnehmer hat als Nachfolgefahrzeug einen regelbesteuerten PKW erworben und verlangt die Zahlung der vollen Umsatzsteuer.

Das Landgericht Wuppertal hat ihn mit Urteil vom 14.11.2019, Aktenzeichen 9 S 106/19 bestätigt. Der Versicherer wurde zur Zahlung der Umsatzsteuer verurteilt. Nach Auffassung des Gerichts kommt es nicht darauf an, dass das gestohlene Fahrzeug beim Diebstahl nur noch differenzbesteuert war. Die Mehrwertsteuer muss nach den Versicherungsbedingungen (AKB) gezahlt werden, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen war. Durch den Erwerb des Nachfolgefahrzeuges, einem Neuwagen, wurde durch den Versicherungsnehmer nachgewiesen, dass die Regelbesteuerung mit 19% auch tatsächlich angefallen war und somit zu ersetzen ist.

Nach Auffassung des Gerichts ist es gleichgültig, ob der Versicherungsnehmer ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug mit Differenzbesteuerung oder eine Neufahrzeugbesteuerung erwirbt. Entscheidend ist ausschließlich, dass der Nachweis erbracht wird, dass tatsächlich Mehrwertsteuer gezahlt werden musste.

mitgeteilt von

Rechtsanwalt Klaus Leinenweber

Fachanwalt für Verkehrsrecht