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Notvertretungsrecht für Ehegatten

Zum 01.01.2023 tritt das Gesetz zur Reform des Vormundschaft- und Betreuungsrechts in Kraft.

Zugleich wird ein beschränktes Notvertretungsrecht für Ehegatten in gesundheitlichen Angelegenheiten eingeführt.

Das in § 1358 BGB geregelte Vertretungsrecht greift, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge nicht mehr besorgen kann.

Es bezieht sich insbesondere auf die Einwilligung in ärztliche Eingriffe und den Abschluss von Behandlungsverträgen.

Das Notvertretungsrecht ist zeitlich begrenzt auf maximal sechs Monate. Das Ehegattennotvertretungsrecht ist nachrangig zu einer bestehenden Betreuung oder Vorsorgevollmacht.

Alexandra Salzmann
Fachanwältin für Familienrecht