Mit Urteil vom 21.12.2021 (Urteile in den verbundenen Rechtssachen C-146/20, C-188/20, C-196/20 und C-270/20, Azurair u. a., in der Rechtssache C-263/20, Airhelp, sowie in der Rechtssache C-395/20, Corendon Airlines) hat der EUGH entschieden, dass ein Flug ist als „annulliert“ anzusehen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt. Dadurch bestehen in solchen Fällen nunmehr ebenfalls Ausgleichsansprüche für Flugpassagiere nach der Fluggastrechte-Verordnung.
Der EuGH begründet diese Einstufung damit, dass die Vorverlegung durch die Fluggesellschaft für die Passagiere zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten führen könne. Fluggäste können insoweit nicht mehr frei über ihre Zeit verfügen, z.B. weil sie weitere Anstrengungen unternehmen müssen, um rechtzeitig am Flughafen zu sein. Daher komme eine solche Vorverlegung einer Annullierung gleich.
Weiterhin entschied der EuGH, dass Fluggäste von nun an auch dann Ansprüche gegen eine Flugairline geltend machen können, wenn das beauftragte Reiseunternehmen unmittelbar selbst den Flug gar nicht gebucht habe. Ein Beleg über einen Flug, der vom Reiseveranstalter ausgestellt wurde, sei als Buchungsbestätigung anzusehen und berechtige den Fluggast unmittelbar zur Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Airline. Damit steht der Verbraucher – wie bisher leider oftmals – nicht länger als Spielball zwischen dem beteiligten Reiseunternehmen und der Airline.
Der EuGH hat mit der Entscheidung erneut die Rechte von Flugpassieren gestärkt.
Mitgeteilt von RA Dr. Schmidt