Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 04.03.2020, Aktenzeichen 5 U 64/19 entschieden, dass der Einbau eines anderen Fahrzeugmotors und die anschließende Benutzung des versicherten Fahrzeuges eine beachtliche Gefahrerhöhung in der Fahrzeug-Kaskoversicherung darstellt, wenn die Leistung des neuen Motors erheblich höher ist.
Im vorliegenden Falle hatte der Kläger seinen Sportwagen Chevrolet Corvette vollkaskoversichert. Bei Versicherungsbeginn hatte der Motor eine Leistung von 179 kW = 243 PS, bei einem späteren Unfall war das Fahrzeug mit einem stärken Motor ausgestattet, der es auf 298 kW = 405 PS brachte.
Das Gericht hat mit überzeugenden Gründen aufgezeigt, dass es sich bei dem Einbau des stärkeren Motors um eine Gefahrerhöhung handelt, die anzeigepflichtig war. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Anzeige, riskiert er den Versicherungsschutz.
Allerdings hat das Gericht entschieden, dass der Vollkaskoversicherer den Anspruch nicht vollumfänglich zurückweisen darf. Er war jedoch berechtigt, wegen der unterlassenen Anzeige des Einbaus des starken Motors den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Erstattung des Fahrzeugwertes um 2/3 zu kürzen. Im vorliegenden Falle wurde durch Sachverständigengutachten zudem bewiesen, dass der Unfall mit dem Originalmotor nur dann passiert wäre, wenn der Versicherungsnehmer das Gaspedal zumindest 1-2 Sekunden voll durchgedrückt hätte. Damit kam für das Gericht das wesentlich höhere Gefährdungspotenzial des neuen Motors zum Ausdruck.
Fazit: Jede Änderung am Fahrzeug nach Abschluss des Vollkaskoversicherungsvertrages sollte dem Versicherer angezeigt werden.
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Rechtsanwalt Klaus Leinenweber
Pirmasens, den 11.05.2021 L/sla