Amtsgericht Pirmasens, Beschluss vom 04.01.2021, Aktenzeichen 1 C 187/20
Hintergrund
Die Parteien streiten um restliche Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Das Fahrzeug des Geschädigten war auf einem Parkplatz geparkt. Der Haftpflichtversicherer des Schädigers wendet ein, dass das Fahrzeug nicht innerhalb der vorgezeichneten Parkflächen gestanden habe und sich dadurch eine Mithaftung realisiert habe.
Aussage
Häufig kommt es zu Verkehrsunfällen unter Beteiligung geparkter Fahrzeuge, wobei stets zu prüfen ist, ob eine Mithaftung in Betracht kommt.
So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass von einem parkenden Fahrzeug im Einzelfall eine Betriebsgefahr ausgehen kann und damit eine Mithaftung begründet. Dies ist dann der Fall, wenn ein Fahrzeug verkehrswidrig geparkt war und den Fahrweg oder die Sicht des fließenden Verkehrs beeinträchtigt. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 21.08.2020, Aktenzeichen 306 O 207/19 auf eine Mithaftung erkannt, weil ein Fahrzeug im absoluten Halteverbot auf Höhe einer Verkehrsinsel abgestellt war und die anderen Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt hatte.
Anders ist es jedoch, wenn sich der Verkehrsunfall auf einem Parkplatz ereignet. Im vorliegenden Falle hatte der Haftpflichtversicherer einen Mithaftungseinwand erhoben, weil das Fahrzeug des Geschädigten nicht innerhalb der vorgezeichneten Parkflächen geparkt war. Das Amtsgericht Pirmasens hat mit Beschluss vom 04.01.2021, Aktenzeichen 1 C 187/20 den Hinweis erteilt, dass der aktiv durch Fahren handelnde Verkehrsteilnehmer ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug in der Regel wahrnehmen und bei entsprechender Aufmerksamkeit einen Zusammenstoß verhindern kann. Das Nichteinhalten der vorgezeichneten Parkflächen kann demnach keine Mithaftung des geparkten Fahrzeugs auslösen.
Mitgeteilt von
Rechtsanwalt Klaus Leinenweber
Pirmasens, den 21.01.2021 L/sla
Anlage: Beschluss Amtsgericht Pirmasens 04.01.2021 1 C 187/20