Mit Urteil vom 05.02.2021 (Aktenzeichen 11 ZB 20.2611) hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München entschieden, dass auch bei einem Führerscheininhaber auch bei einer nur sehr kurzen Fahrtstrecke mit dem Fahrrad ab 1,6 Promille durch medizinisch-psychologisches Gutachten seine Fahreignung nachweisen muss. Nach Auffassung des Gerichts kommt es nur auf die Promille und nicht auf die Länge der Alkoholfahrt an.
Im vorliegenden Falle hatte der Betroffene mit dem Fahrrad eine kurze Fahrtstrecke von nur 50 Metern auf dem Gehweg zurückgelegt. Hierbei wurde er von der Polizei kontrolliert. Es wurde eine Blutalkoholkonzentration von 1,75 Promille festgestellt.
Der Radfahrer wurde wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt verurteilt.
Die Fahrerlaubnisbehörde wurde von der Polizei von dem Vorfall unterrichtet. Es kam dann wegen Eignungszweifeln zur Anordnung eines MPU-Gutachtens. Dadurch sollte der Betroffene ein ausreichendes Trennungsvermögen zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr nachweisen.
Der Betroffene hat die Begutachtung abgelehnt und Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis erhoben mit der Begründung, dass die Fahrt mit dem Rad nicht vergleichbar ist mit einer Autofahrt, zudem der Vorfall zur Nachtzeit sich ereignet hatte und niemand gefährdet wurde.
Das Gericht weist die Klage ab mit der Begründung, dass nach einer Trunkenheitsfahrt, gleich ob mit dem Rad oder mit dem Fahrzeug, mit mehr als 1,6 Promille immer Fahreignung durch MPU nachzuweisen ist.
Der Betroffene muss sich nun ausreichend durch verkehrspsychologische Beratung auf eine MPU vorbereiten, wenn er den Führerschein neu beantragen will.
Mitgeteilt von Klaus Leinenweber
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht