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Gesetz für faire Verbraucherverträge stärkt weiter Verbraucherrechte ab 01.03.2022

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge hat bereits wichtige Verbesserungen für Verbraucher gebracht. Erwähnenswert sind in diesem Zusammenhang insbesondere zwei Aspekte:

Zum Schutz der Verbraucher treten nun zum 1. März 2022 strengere Regelungen für stillschweigende Vertragsverlängerungen in Kraft. Darüber hinaus können Strom- und Gasverträge nunmehr nicht mehr allein per Telefon abgeschlossen werden.

Beispielsweise werden Fitnessstudioverträge, Partnerbörsenverträge oder sonstige Abos oftmals nur mit längeren Vertragslaufzeiten (beispielsweise 12 Monate oder 24 Monate) angeboten. Verträge mit einer derartigen Mindestlaufzeit bleiben dahingehend auch künftig möglich.

Allerdings können solche Verträge, die ab dem 01.03.2022 geschlossen werden nicht mehr ohne Weiteres mehr als einen Monat stillschweigend verlängert werden. Nach dem neuen § 309 Nr. 9 lit. b) BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, wonach sich ein Verbrauchervertrag stillschweigend verlängert, nur dann wirksam, soweit dem Verbraucher nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit das Recht eingeräumt wird, das Vertragsverhältnis jederzeit mit einer maximalen Frist von einem Monat zu kündigen.

Hierdurch vermeidet das Gesetz zukünftig unliebsame Vertragsfortführungen, die beispielsweise aus einer vergessenen oder unterlassenen Kündigung resultieren.

Daneben sind zukünftig Lieferverträge für Strom- und Gas nur wirksam, wenn sie Textform (Brief, Fax oder auch E-Mail) vorliegen. Telefonische Absprachen genügen danach nicht mehr. Energieanbietern soll dadurch erschwert werden, Verträge aufzudrängen oder den Abschluss eines Vertrages ohne Wissen des Verbrauchers anzulasten.

Das Gesetz statuiert damit weitere Schutzinstrumente zugunsten des Verbrauchers im täglichen Rechtsverkehr.

Mitgeteilt von RA Dr. Schmidt