Leistungskürzung der Kaskoversicherung bei Fahrzeugdiebstahl

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Der Kaskoversicherer kann bei Diebstahl eines ungesicherten Anhängers die Versicherungsleistung um 50% kürzen. Das OLG Bremen, Az. 3 U 21/18 hat am 21.05.2019 entschieden, dass ein Versicherungsnehmer grob fahrlässig handelt, wenn er einen Auflieger ungesichert im öffentlichen Bereich abstellt. Wenn dieser Auflieger entwendet wird, muss der Versicherungsnehmer eine Küzung um 50% der Versicherungsleistung akzeptieren. Nach dem Urteil muss ein im öffentlichen Bereich abgestellter Auflieger gegen Diebstahl in angemessener Art und Weise gesichert werden. Dies gilt auch bei einer nur kurzfristigen Zwischenlagerung eines Aufliegers, insbesondere, wenn er mit Ware beladen ist. 

Auch das Landgericht Lüneburg hat mit Urteil vom 15.09.2016, Az. 5 U 18116 bestätigt, dass der Versicherer zur Küzung der Versicherungsleistung um 50% berechtigt ist, wenn landwirtschaftliche Anhänger ungesichert über Nacht auf einem abgelegenen Feld stehen gelassen und entwendet werden. 

Gleiches gilt auch für einen Wohnwagenbesitzer. Wer einen Wohnwagen ohne Zugfahzeug und ohne Diebstahlsicherung mehrere Tage an einer vielbefahrenen Straße abstellt, handelt ebenfalls grob fahrlässig. ln dem vorliegenden Falle führte dies sogar zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers. Er musste keinerlei Zahlung an den Versicherungsnehmer leisten, weil der Wohnwagen ohne ZugÍahrzeug abgestellt war (so OLG Schleswig, Urteil vom 26.11.2009, þ8.16 U 18/09). 

Deshalb muss der Versicherungsnehmer Sorge zu tragen, dass Anhänger, Wohnwagen, Auflieger etc. vor Diebstahl ausreichend gesichert sind. 

mitgeteilt von Rechtsanwalt Klaus Leinenweber 

Fachanwalt für Verkehrsrecht