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Keine Umlagefähigkeit von Mietkosten für Rauchwarnmelder

Dem Bundesgerichtshof zufolge handelt es sich bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern um nicht umlagefähige Aufwendungen. Eine Umlage der Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern käme nur gem. § 2 Nr. 17 BetKV als sonstige Betriebskosten in Betracht. Allerdings sind die Kosten auch nicht als sonstige Betriebskosten umlagefähig, denn die Kosten für die Anmietung der Melder fallen ausschließlich dann an, wenn der Vermieter sich dazu entschließt, die in der Mietwohnung zu installierenden Rauchwarnmelder nicht zu Eigentum zu erwerben, sondern sie stattdessen anzumieten. Die Kosten für den Erwerb wären aber nicht umlagefähig, denn Anschaffungskosten stellen keine Betriebskosten dar. Anhaltspunkte, dass in der Verordnung eine Regelung über die Umlagefähigkeit von anderen als den in § 2 Nr. 1 bis 16 BetrKV ausgewiesenen Mietkosten versehentlich unterblieben sein könnte, gebe es nicht. BGH, Urteil vom 11.05.2022 – VIII ZR 379/20

Mitgeteilt von
Sabine Wendel, Rechtsanwältin