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Haftung des Haftpflichtversicherers eines PKW bei Brandschaden

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.03.2019, AZ: VI ZR 236/18 entschieden, dass der Haftpflichtversicherer eines PKW für einen Brandschaden haftet, der von dem Fahrzeug ausging.

Der PKW war zuvor unfallbeschädigt zu einer Kfz-Werkstatt geschleppt worden. Dort kam es in der übernächsten Nacht im Frontbereich des Fahrzeuges zu einem Kurzschluss und dadurch zu einem großflächigen Brand, der auf das benachbarte Wohnhaus des Werkstattin-habers übergriff. Es hatte sich kapitaler Gebäudeschaden realisiert. Nach dem Urteil des Bun-desgerichtshofs kann der Gebäudeversicherer des Werkstattinhabers vom Haftpflichtversiche-rer des PKW und sogar vom Haftpflichtversicherer des den Verkehrsunfall verursachenden PKW Regress verlangen, weil der Brandschaden der von dem Fahrzeug ausgehenden Be-triebsgefahr zuzurechnen ist. Es hat sich somit der Schaden gem. § 7 Abs. 1 StVG „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ ereignet. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Betriebsbegriff sehr weit auszulegen, auch bei einem „stehenden oder ruhenden“ Fahrzeug kann sich die Betriebsgefahr realisieren.

Mitgeteilt von

RA. Klaus Leinenweber

Fachanwalt für Verkehrsrecht