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Haftung des Hundesitters

Nicht bei allen Anlässen kann unser Hund an unserer Seite sein. Manchmal gibt es Unternehmungen oder Situationen wie Krankheit, die eine Fremdbetreuung notwendig machen.

Zum Glück gibt es fast immer Freunde oder Bekannte, die aushelfen oder auch professionelle Hundebetreuer und Pensionen, die sich um den Vierbeiner kümmern. Aber was passiert eigentlich, wenn in dieser Zeit etwas passiert? Wenn zum Beispiel durch den Hund jemand verletzt wird?

 Wer haftet?
Grundsätzlich zunächst der Hundehalter. Er haftet gemäß § 833 Satz 1 BGB und zwar unabhängig von der Tatsache ,dass er gar nicht dabei war und den Vorfall nicht verhindern konnte.

Für die Beantwortung der Frage, ob zusätzlich zum Halter auch der Hundesitter haftet, ist zunächst zu klären, ob es sich bei dem Hundesitten um eine Gefälligkeit handelte oder ob es einen Vertrag gab.

  • 834 BGB regelt, dass derjenige, der für einen anderen die Führung und Aufsicht eines Tieres durch einen Vertrag übernimmt, auch für den Schaden verantwortlich ist, der einem Dritten zugefügt wird. D. h. ein professioneller Tiersitter oder eine Hundepension, die eine Gegenleistung für ihre Tätigkeit erhalten, haften grundsätzlich für den entstandenen Schaden.

Sie können sich allerdings (anders als ein Hundehalter) von dieser Haftung befreien, wenn Sie beweisen können, dass sie keine Schuld an dem Vorfall trifft. Wenn das Hundesitting nur aus Gefälligkeit übernommen wurde, haftet der Hundesitter nicht . Es sei denn, er hat grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt.

Ergebnis: Der Halter haftet immer. Der Hundesitter nur, wenn er die Betreuung vertraglich übernommen hat, nicht aber bei Gefälligkeit .

Alexandra Salzmann
Rechtsanwältin