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Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren

Die Polizeistreife folgte einem Autofahrer innerorts mit einem Zivilfahrzeug über eine Fahrstrecke von ca. 1,2 km mit einem Abstand von ca. 60-70 m. Der Tacho des Fahrzeugs war nicht justiert. Die Polizeibeamten haben eine gleichbleibende Geschwindigkeit von 105 km/h abgelesen.

Das Amtsgericht hat eine Toleranz von 20 % abgezogen und wegen einer Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit innerorts von 34 km/h ein Fahrverbot angeordnet.

Der betroffene Autofahrer hat mit Erfolg Einspruch eingelegt. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 03.12.2021, Az. RBs 254/21, bestätigt, dass regelmäßig ein erster Toleranzabzug von der abgelesenen Geschwindigkeit von 10 % zuzüglich 4 km/h für mögliche Eigenfehler des Tachometers sowie ein weiterer Toleranzabzug zwischen 6 und 12 % der abgelesenen Geschwindigkeit erforderlich ist, um weiteren Fehlerquellen, wie Ablesefehler, Abstandsveränderungen, Beschaffenheit des Fahrzeuges zu begegnen. Deshalb lohnt es, den Toleranzabzug einer genauen Prüfung zu unterziehen.

mitgeteilt von
Klaus Leinenweber
Fachanwalt für Verkehrsrecht