Die Parteien streiten vor dem Amtsgericht Kaufbeuren, Az. 4 C 42/20 um restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Die Haftung des Versicherers steht dem Grunde nach fest. Das Fahrzeug des Geschädigten hatte bei dem Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Der Geschädigte hat das Fahrzeug jedoch nicht veräußert, es ist fahrbereit, er nutzt es weiter.
Der Versicherer hat eingewandt, dass der Geschädigte sich einen Restwert in Abzug bringen lassen muss.
Mit Urteil vom 23.03.2020 hat das Amtsgericht Kaufbeuren, Az. 4 C 42/20 die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt, wonach es dem Geschädigten freisteht, ob er seinen Schaden beheben will oder das Fahrzeug im beschädigten Zustand weiter nutzt. Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, den Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abzurechnen. Er muss dem Haftpflichtversicherer keine Rechnung vorlegen. Dies gilt auch, wenn der Geschädigte nur eine notdürftige Reparatur durchgeführt hat. Er kann sein Fahrzeug grundsätzlich zu dem vom Sachverständigen festgestellten Restwert verkaufen und muss sich zur Geringhaltung des Schadens keinen höheren Restwert anrechnen lassen. Der Geschädigte darf frei verfahren mit seinem unfallgeschädigten Fahrzeug, solange nicht ein Angebot des Haftpflichtversicherers vor Verwertung des Pkw vorliegt. In diesem Falle muss sich der Geschädigte das Angebot des Haftpflichtversicherers entgegenhalten lassen. Der vom Haftpflichtversicherer angebotene Betrag wird dann in Abzug gebracht. Das Amtsgericht Kaufbeuren hat mit Urteil vom 23.03.2020 entschieden, dass der Geschädigte, der sein Fahrzeug nach dem Unfall weiter nutzt, sich nur den vom Sachverständigen auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert anrechnen lassen muss. Dies gilt selbst dann, wenn der ermittelte Restwert bei Null liegt.
Mitgeteilt von
Rechtsanwalt Klaus Leinenweber
Fachanwalt für Verkehrsrecht