Fiktive Schadensabrechnung auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens

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Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, fiktiv seinen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Pkw geltend zu machen. Er muss keine Reparaturrechnung vorlegen. In der Regel wird der Anspruch durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens begründet. Der in Anspruch genommene Versicherer prüft in der Regel das Sachverständigengutachten des Geschädigten durch eigene Prüfinstitute. Es kommt dann sehr häufig zu Kürzungen, insbesondere betreffend Stundenverrechnungssätze, Beilackierungskosten, UPE-Aufschläge, anderweitige günstigere Reparaturwege durch sogenannte Referenzwerkstatt.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.02.2020, Az. VI ZR 115/19 der Rechtsauffassung eines Geschädigten entsprochen und den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen zur Klärung der Frage, inwieweit die vom Haftpflichtversicherer benannte Referenzwerkstatt zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht noch die gleichen Preise habe. Es müsse zugunsten des Klägers geklärt werden, ob sich die Preise zwischenzeitlich bis zu einer Entscheidung des Gerichts erhöht haben. Da zwischen der Schadenabrechnung und der Entscheidung durch das Prozessgericht durchaus lange Zeiträume, ca. 4 bis 5 Jahre liegen können, wird dies häufig nicht mehr der Fall sein. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es auf die Preise zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ankommt!

Deshalb sollten die Geschädigten stets einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall beauftragen. Die mit der Schadenregulierung eingehergehenden Rechtsprobleme sind vielfältig und für einen Laien nicht erkennbar.

Mitgeteilt von

Rechtsanwalt Klaus Leinenweber

Fachanwalt für Verkehrsrecht