Leinenweber_Rechtsanwaelte_Strafrecht_Rechtsgebiet_Pirmasens_Kaiserslautern_Landau_blog_neuigkeiten_Bericht Fluggast_rechte_

EuGH stärkt weiter Rechte von Flugpassagieren

Mit Urteil vom 06.10.2022, Rs. C-436/21 entschied der europäische Gerichtshof, dass Fluggäste auch einen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn der Flug durch mehrere verschieden Flugairlines durchgeführt wird.

Nach Auffassung des EuGH handelt sich dabei um „direkte Anschlussflüge“, auch wenn die Luftfahrtunternehmen rechtlich in keiner Verbindung stehen.

Der Reisende flog im konkreten Fall von Stuttgart nach Kansas City. Dabei musste er zweimal umsteigen und wurde aufgrund dessen durch 3 verschieden Airlines auf dem Hinflug befördert. Er kam in Kansas City jedoch mit 4 Stunden Verspätung an und begehrte vor diesem Hintergrund eine Entschädigung nach der Fluggastrechte-Verordnung.

Der EuGH bejahte im Grundsatz einen Entschädigungsanspruch, da die Flüge als einheitlicher Vorgang zu betrachten seien. Dies gelte jedoch nur für den Fall, dass den Flügen eine einheitliche Buchung zugrunde liegt, ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt und ein einheitlicher Flugschein ausgegeben wurde.

Somit können Reisende auch bei Teilflügen unter den o.g. Umständen einen Anspruch auf Entschädigung haben.

 

        Mitgeteilt von RA Dr. Schmidt