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Verjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit

Das Amtsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 08.12.2021, Aktenzeichen 8 OWi 6070 Js 18242/21 (2) zu einem Verfahren betreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit Fahrverbot auf Verjährung erkannt.

 

Der Bußgeldbescheid wurde aufgehoben und der Betroffene von dem Vorwurf freigesprochen, weil Verjährung nachgewiesen war.

Mit zutreffenden Gründen hat das Gericht ausgeführt, dass die Verjährung durch die Anhörung des Betroffenen und den Bußgeldbescheid nicht unterbrochen wurde, weil nicht konkretisiert angegeben war, wo genau der Verstoß begangen worden sein soll.

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist – sofern der Betroffene nicht an Ort und Stelle angehalten wird – im Bußgeldbescheid zur Konkretisierung des Tatorts keine auf den Meter genaue Streckenangabe erforderlich. Es genügt die Angabe eines markanten Punktes (Parkplatz, Hausnummer, Gebäude, etc.)

Diese Angaben waren weder in der Anhörung noch dem Bußgeldbescheid der Bußgeldstelle enthalten. Zudem war auch die Fahrtrichtung weder in der Anhörung noch dem Bescheid angegeben.

Deshalb hat das Gericht Anhörung und Bußgeldbescheid als nicht hinreichend bestimmt angesehen und bestätigt, dass dadurch die Verjährung nicht unterbrochen werden konnte. Zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung war die Geschwindigkeitsüberschreitung verjährt.

Fazit: Es lohnt, einen Bußgeldbescheid bis ins Einzelne zu prüfen und dagegen vorzugehen!

Mitgeteilt von
Rechtsanwalt Klaus Leinenweber
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Pirmasens, den 09.08.2022 L/sla