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Der Resturlaub von lange krankgeschriebenen Arbeitsnehmern verfällt nur wenn Arbeitgeber darauf hingewiesen hat

Der Europäische Gerichtshof hat auf Vorlage des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 22. September 2022 (Az. C-518-20 und C-727/20) die Rechte von Arbeitnehmern bei der Verjährung von Urlaubsansprüchen gestärkt. Gesetzliche Urlaubsansprüche waren nach der Bundesarbeitsgerichts-Rechtsprechung bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nach 15 Monaten verfallen. Nach der neuen EuGH-Entscheidung ist dies nicht ohne Weiteres zulässig. Grundsätzlich darf der Urlaub bei Langzeiterkrankung nach 15 Monaten verfallen, allerdings muss der Arbeitgeber auf den drohenden Urlaubsverfall explizit hinweisen. Der Europäische Gerichtshof wies dabei erneut auf die Bedeutung des Urlaubsanspruchs und die entsprechende Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers hin.

Mitgeteilt von
Petra. C. Schenk
Fachanwältin für Arbeitsrecht