Die Deutsche Umwelthilfe kann Mercedes-Benz nicht verpflichten, ab 2030 weltweit keine Verbrennungsmotoren mehr zu verkaufen.
Das Landgericht Stuttgart wies mit Urteil (Urt. V. 13.09.2022, AZ 17 O 789/21) die Klimaklage dreier Umweltschützer gegen Mercedes-Benz ab. Es obliege nicht dem Gericht zu entscheiden, welche Maßnahmen zur Einhaltung des Klimaschutzes ergriffen werden, sondern dem Gesetzgeber.
Mit der Klage wollten die Umweltschützer den Autohersteller dazu verpflichten, ab 2030 weltweit den Verkauf von PKWs mit Benzin- und Dieselmotor einzustellen. Die Beklagte Mercedes-Benz argumentierte, dass der Klimaschutz eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe sei. Welche Anstrengungen von welchen Akteuren zu schultern seien, um die Klimaziele für die BRD insgesamt zu erreichen, sei eine politische Frage, die nicht durch punktuelle Entscheidungen von Zivilgerichten beantwortet werden könne.
Dieser Argumentation schloss sich auch das Landgericht Stuttgart an. Zum einen haben die Kläger auf Tatbestandsebene keine konkret drohende Gefahr darlegen und beweisen können. Eine Interessenabwägung könne nicht vorgenommen werden, da die Auswirkungen des weiteren Vertriebs von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren völlig ungewiss seien. Darüber hinaus richte sich der Umweltschutz, welcher in Art. 20 a GG verfassungsrechtlich verankert sei, primär an den Gesetzgeber. Art. 20 a GG belasse dem Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum und es sei grundsätzlich keine Aufgabe eines Gerichts, hierüber Entscheidungen zu treffen.
Die Deutsche Umwelthilfe äußerte sich bereits Berufung einlegen zu wollen.
Mitgeteilt von
Klaus Leinenweber
Fachanwalt für Verkehrsrecht