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Der Hund im Falle von Trennung und Scheidung

Gemäß § 90a BGB sind Tiere zwar keine Sachen, sie werden juristisch jedoch als solche behandelt.
Ein gemeinsamer Hund der Eheleute, der mit im Haushalt lebt, wird bei der Ehescheidung nach den Regeln über die Verteilung von „Haushaltsgegenständen“ aufgeteilt.

Im Falle einer Trennung muss daher zunächst geklärt werden, wer Eigentümer des Tieres ist.
Kann ein Ehegatte eindeutig nachweisen, dass er Alleineigentümer des Hundes ist, ist der Fall klar und er kann den Hund mitnehmen.

In der Praxis ist dies jedoch oft sehr schwierig. Selbst wenn der Hund von einem Ehegatten gekauft wurde und dessen Name im Kaufvertrag steht, bedeutet dies nicht automatisch, dass dieser Ehegatte Alleineigentümer des Hundes ist.

Vielmehr besteht eine gesetzliche Vermutung, dass alle Haushaltsgegenstände – und damit auch Tiere -, die während der Ehe gemeinsam angeschafft wurden (hierbei ist es gleichgültig, wer bezahlt hat), beiden Eheleuten gemeinsam gehören.
Tiere, die während einer Ehe angeschafft wurden, gehören genau wie Möbel oder elektronische Geräte beiden Eheleuten. Der Hausrat inklusive Vierbeiner soll nach dem Willen des Gesetzgebers aufgeteilt werden.

Es ist also juristisch erwünscht, dass sich die Beteiligten wie folgt einigen:
„Du bekommst den Pudel für 1.200,00 € und ich die Stereoanlage, die genauso teuer war.“

Können sich die Beteiligten nicht einigen, kann eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden.
Ob dies allerdings zielführend ist, ist fraglich, da das Gericht dann einfach sein eigenes Ermessen ausüben kann.

Hier gibt es eine kuriose Entscheidung des OLG Stuttgart, Az: 18 UF 62/14:
Beide Eheleute wollten die Malteserhündin „Babsi“ behalten. Der Ehemann nahm Babsi zu sich, seine Ex-Frau wollte das nicht akzeptieren. Sie argumentierte, sie habe sich mehr um das Tier gekümmert. Er hielt dagegen, dass er als Arbeitsloser mehr Zeit für die Hundebetreuung habe.

Die Richter entschlossen sich zu einer ungewöhnlichen Maßnahme und ließen Babsi im Gerichtssaal frei. Die Hündin lief zur Frau und blieb auf deren Schoß ruhig sitzen. Damit war die Sache entschieden: Babsi zog zu ihrem Frauchen.

Wichtig: Es gibt keinen gerichtlichen Anspruch auf ein Umgangsrecht mit dem Familienhund.
Der während der Ehezeit angeschaffte Hund verblieb nach der Trennung der Parteien vereinbarungsgemäß bei dem Ehemann. Die Ehefrau konnte an zwei Tagen in der Woche für jeweils einige Stunden ein Umgangsrecht mit dem Hund gerichtlich durchsetzen.

Diese Konstellation wurde bereits mehrfach durch verschiedene Oberlandesgerichte ablehnend entschieden.
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung hinsichtlich eines Hundes besteht nicht. Mit den Vorschriften über die Hausratsverteilung bei getrennt lebenden Ehegatten kann die begehrte zeitweise Nutzungsregelung nicht begründet werden. Es werde nicht die Zuweisung für die Dauer der Trennung, sondern nur die zeitweise Nutzung verlangt.

Dies ist aber rechtlich nicht möglich; umgekehrt kann man auch nicht die zeitweise Nutzung einer Kaffeemaschine beanspruchen. Die Regelung über das Umgangsrecht mit Kindern könne nicht entsprechend angewendet werden. Bei diesen Bestimmungen geht es in erster Linie um das Wohl des Kindes und nicht um die emotionalen Bedürfnisse des anderen Ehegatten.

Abschließend noch eine kuriose Entscheidung des Amtsgerichtes Bad Mergentheim:
Hier stritten zwei geschiedene Eheleute um das „Sorgerecht“ für den Pudel „Wuschel“. Zwar stellte das Gericht fest, dass ein Hund, wie eine Sache, nach der Hausratsverordnung bei einer Scheidung einem der beiden Partner zugeteilt werden könne, dabei müsse jedoch auf seine Gefühle Rücksicht genommen werden.

Das Gericht hat dann tatsächlich ein tierpsychologisches Gutachten eingeholt und entschied dann, dass der Hund bei der Ehefrau verbleiben solle, aber dem Ehemann ein Umgangsrecht an jedem ersten und dritten Donnerstag eines Monats von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr zustehen solle.

Allerdings handelt sich hier um eine absolute “Ausreißer -Entscheidung“:
Merke: „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.“

Alexandra Salzmann
Rechtsanwältin