Leinenweber_Rechtsanwaelte_Strafrecht_Rechtsgebiet_Pirmasens_Kaiserslautern_Landau_blog_neuigkeiten_Keine Entziehung der Fahrerlaubnis

Ausnahme von dem Grundsatz: “Entziehung der Fahrerlaubnis“

Das Bayerische oberste Landgericht (BayObLG) hat mit Beschluss vom 03.05.2021, Aktenzeichen 204 StRR 167/21 entschieden, dass ausnahmsweise von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden kann, weil der Angeklagte zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung nicht mehr ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist, da er zwischenzeitlich erfolgreich an einer Nachschulung oder einem Fahreignungsseminar teilgenommen hat.

 

Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil eingelegt, das die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet hatte.

 

Das Revisionsgericht gab dem Angeklagten recht. Nach Auffassung des Revisionsgerichts prüfen, ob der Täter, der wegen eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr verurteilt wurde, zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Hier ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen, wobei die Tat selbst als auch die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters einschließlich seines Verhaltens nach der Tat zu würdigen ist.

 

Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann im Einzelfall ggf. nicht mehr festgestellt werden, wenn der Angeklagte erfolgreich an einer Nachschulung oder einem Fahreignungsseminar gem. §§ 4 Absatz 7, 4a StVG, § 42 FeV teilgenommen hat. Diese erfolgreiche Teilnahme an einem Nachschulungskurs soll nicht nur bei der Prüfung einer etwaigen Abkürzung der Dauer der Sperrfrist gem. § 69a Absatz 7 Strafgesetzbuch (StGB), sondern auch bei der Prüfung einer fortdauernden Ungeeignetheit relevant sein.

 

Mitgeteilt von

Rechtsanwalt Klaus Leinenweber
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Pirmasens, den 09.08.2022 L/sla