Leinenweber_Rechtsanwaelte_Strafrecht_Rechtsgebiet_Pirmasens_Kaiserslautern_Landau_blog_neuigkeiten_Bundesgerichtshof_Netflix darf sich keine beliebigen Preiserhöhungen vorbehalten

Bundesgerichtshof: Netflix darf sich keine beliebigen Preiserhöhungen vorbehalten

Der Streaming-Dienst Netflix darf in seinen Nutzungsbedingungen für Deutschland keine Klausel mehr verwenden, dies dem Anbieter ermöglicht, jederzeit beliebige Preiserhöhungen vorzunehmen. Dies geht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe vom 28.5.2021, Az. I ZR 23/20.

Der Streaming Anbieter hatte insoweit eine Klausel in den Nutzungsbedingungen statuiert, wonach sich das Angebot sowie die Preise des Streamingsdienstes gelegentlich ändern könne. Dahingehend stellte der Anbieter darauf ab, dass der Preisbildungsprozess von verschiedenen, komplexen Faktoren abhänge, die eine jederzeitige, einseitige Anpassungsmöglichkeit erfordere.

Das Gericht betonte, dass solche Klauseln nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig seien, insbesondere dürfen solche nicht vorgenommen werden, um den Gewinn steigern. Diesen Anforderungen genügt die von dem Anbieter verwendete Klausel nicht, weshalb in Zukunft beabsichtigte Preiserhöhungen nicht mehr auf diese Klausel gestützt werden können.

Kunden die mit einer entsprechenden Preiserhöhung konfrontiert werden sollten daher gewarnt sein und genau hinschauen auf welcher Grundlage eine einseitige Erhöhung verlangt wird.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Jan-Philipp Schmidt