Das Bundesverwaltungsgericht hat eine interessante Entscheidung zum Anspruch auf Unterhaltsvorschuss getroffen.
Grundsätzlich kann ein Elternteil, der alleinerziehend ist, Unterhaltsvorschuss verlangen, wenn der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt.
Problematisch waren bisher die Fälle, in denen der unterhaltspflichtige Elternteil die Kinder teilweise mitbetreut hat.
Wenn beispielsweise die Eltern ein Wechselmodell praktizieren, kann kein Unterhaltsvorschuss geleistet werden, da keine „Alleinerziehung“ vorliegt, sondern der andere Elternteil durch die Betreuung eine wesentliche Entlastung darstellt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun konkretisiert, dass bei einem Betreuungsanteil ab 40% eine wesentliche Entlastung vorliegt und sodann kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss mehr geltend gemacht werden kann (vgl. Urteile BVerwG vom 12.12.2023, Aktenzeichen 5 C 9.22 und 5 C 10.22).
Alexandra Salzmann
Fachanwältin für Familienrecht