Mit Urteilen vom 21.02.2022, Az. VIa ZR 8/21 und Az. VIa ZR 57/21 hat der Bundesgerichtshof erneut wegweisende Entscheidungen im Zusammenhang mit der VW-Abgasaffäre getroffen. So entscheid der Bundesgerichtshof, dass Käufer und Käuferinnen eines Neuwagens trotz Verjährung der Ansprüche aus sittenwidriger Schädigung einen (Rest-)Schadensersatzanspruch haben können. Im Gegenzug dazu muss jedoch das Fahrzeug abgegeben werden.
Nach dem Urteil können Besitzer/innen eines vom Abgasskandal betroffenen Diesels auch Anspruch auf Entschädigung haben, wenn sie nicht rechtzeitig geklagt haben. Dann kann Volkswagen zur Zahlung von sogenanntem Restschadensersatz verpflichtet sein. Ein solcher Anspruch verjährt erst nach zehn Jahren.
In beiden Verfahren hatten die streitgegenständlichen Fahrzeuge die umstrittene Software installiert, welche erkennt, ob sich das Auto auf dem Prüfstand befindet, und dann in einen optimierten Modus schaltet, um im Labor bessere Abgaswerte zu erreichen.
Während das Oberlandesgericht einen Anspruch ablehnte, entschied der Bundesgerichtshof zugunsten der Käufer in dem Verfahren und betonte, dass ein Anspruch aus § 852 S. 1 BGB ohne Rücksicht darauf bestehe, dass VW auch vor Ablauf der Verjährung hätte ohne unzumutbaren Aufwand von Klägerseite in Anspruch genommen werden können. Dahingehend sei VW auch nicht berechtigt, etwaige Herstellungskosten für die Fahrzeuge abzuziehen, da sich das Unternehmen in „bösgläubiger“ Weise bereichert habe, urteilte das Gericht weiter.
Damit soll nach Auffassung des verhindert werden, dass VW zu Unrecht erlangte Verkaufserlöse behalten darf, nachdem die Ansprüche eigentlich verjährt waren. Umgekehrt müssen Kunden und Kundinnen jedoch ihr Fahrzeug zurückgeben und bereits zurückgelegte Kilometer sich anrechnen lassen.
Hinsichtlich Gebrauchtfahrzeugen entscheid der BGH kürzlich anders. Betroffene Kunden, die im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal jedoch ein Neufahrzeug erworben haben, können dahingehend jedoch auch Ansprüche auf Schadensersatz gegen VW haben, wenn ursprünglich nicht rechtzeitig geklagt wurde.
Mitgeteilt von RA Dr. Schmidt