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Beginn des Trennungsjahres bei inhaftierten Ehegatten

Grundsätzlich kann eine Ehescheidung eingereicht werden, wenn das sogenannte Trennungsjahr abgelaufen ist, d.h. die Eheleute müssen in der Regel ein Jahr getrennt von Tisch und Bett gelebt haben.

Wie verhält es sich, wenn ein Ehegatte inhaftiert wird?
Faktisch liegt dann zwar auch eine Trennung von Tisch und Bett vor – dies ist allerdings nicht ausreichend.

Eine Trennung im familienrechtlichen Sinne ist erst dann anzunehmen, wenn der Trennungswille eines Ehegatten für den anderen Ehegatten erkennbar wird. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken in einer neuen Entscheidung, Beschluss vom 21.04.2021, Aktenzeichen 2 UF 159/20 erneut entschieden.

Entschieden wurde auch, dass der sogenannte Versorgungsausgleich, d.h. der Ausgleich der unterschiedlichen Rentenanwartschaften, auch dann durchzuführen ist, wenn einer der Ehegatten während der Ehezeit inhaftiert war. Eine grobe Unbilligkeit, die zum Wegfall des Versorgungsausgleichs führen könnte, ist nicht gegeben, da die Ehefrau die Erwerbslosigkeit des Ehemannes mitgetragen hat.

Alexandra Salzmann
Fachanwältin für Familienrecht