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Abgasskandal VW-Gruppe: Verlängerung der Verjährungsfrist auf 10 Jahre

Am 21.02.2022 hat der Bundesgerichtshof zwei wichtige Urteile verkündet, die Auswirkungen auf die sog. Diesel-Klagen haben und Schadenersatzansprüche gegen VW trotz eingetretener Verjährung eröffnen.

Der BGH hat entschieden, dass Käufern eines von Diesel-Skandal betroffenen Neuwagens, deren Anspruch nach $ 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) verjährt ist (Verjährung 3 Jahre ab Kenntnis vom Mangel), ein Anspruch gegen den Hersteller aus Bereicherungsrecht zusteht. Somit können Käufer eines damals neu gekauften Diesels, die im Abgasskandal noch nicht oder nicht rechtzeitig gegen VW geklagt hatten, in bestimmten Fällen eine Entschädigung durchsetzen.

Der BGH begründet den Anspruch mit sogenanntem Restschadensersatz, aber nur für Neuwagenkäufer, für gebraucht gekaufte Autos hat er den Anspruch abgelehnt. Der Restschadenersatz kann binnen 10 Jahren von seiner Entstehung an geltend gemacht werden. Grundgedanke des BGH: Niemand soll Profit schlagen, dass er einem anderen Schaden zugefügt hat, nur weil dieser nicht rechtzeitig geklagt hat. Allerdings hat der BGH auch klargestellt, dass die Kläger keine Rechtsanwalts- oder Finanzierungskosten zurückbekommen. Nach den Urteilen muss VW nicht nur den reinen Gewinn aus dem Verkauf herausgeben, sondern den Kaufpreis größtenteils zurückerstatten. lm Gegenzug muss der Kunde sein Auto zurückgeben und sich die damit zurückgelegten Kilometer anrechnen lassen. Es muss also in jedem Einzelfall geklärt werden, wie hoch die Nutzungsentschädigung ist.

Ob sich eine Klage auf Restschadenersatz lohnt, hängt insbesondere davon ab, wie intensiv das Fahrzeug gefahren wurde und ob der Käufer sich überhaupt von dem Auto trennen möchte.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Klaus Leinenweber
Fachanwalt für Verkehrsrecht