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Autobahn-Richtgeschwindigkeit und Fahrstreifenwechsel

Mit Urteil vom 01.06.2022, Az. 10 U 7382/21, hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass ein Verkehrsunfall von einem Autofahrer verursacht wurde, weil er unachtsam auf der Autobahn einen Fahrstreifenwechsel vollzogen hatte.

Dennoch realisiert sich eine Mithaftung des anderen Unfallbeteiligten dann, wenn dieser mit seinem Fahrzeug die auf Autobahnen geltende Richtgeschwindigkeit von 130 km/h im Kollisionszeitpunkt deutliche überschritten hatte.

Im vorliegenden Falle betrug die Kollisionsgeschwindigkeit des auffahrenden Fahrzeuges ca. 200 km/h. Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h war vorliegend bewiesen. Ein Sachverständiger hat mit Unfallrekonstruktionsgutachten bestätigt, dass bei Einhalten der Richtgeschwindigkeit vom 130 km/h – ausgehend von einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden – der Auffahrunfall hätte vermieden werden können. Die deutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit hatte sich somit auf den Unfall ausgewirkt. Das Gericht hat entschieden, dass die deutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit zu einer Mithaftung unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr führt, auch wenn der Auffahrunfall durch Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers verursacht wurde. Im vorliegenden Falle hat das Gericht wegen der eklatanten Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um 70 km/h eine Mithaftung des „unverschuldet“ verwickelten Verkehrsteilnehmers zugrunde gelegt.

Es gilt jedoch zu beachten, dass bei einer geringen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit die Betriebsgefahr zu Lasten des schuldlos an dem Verkehrsunfall beteiligten Verkehrsteilnehmers nicht zu berücksichtigen ist, weil sie hinter dem groben Verschulden des Unfallverursachers zurücktritt.

Mitgeteilt von
Klaus Leinenweber
Fachanwalt für Verkehrsrecht