Novelle Führerscheinrecht

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Am 20.12.2019 hat der Gesetzgeber entschieden, dass die Inhaber des Pkw-Führerscheins Klasse B die vereinfachte Möglichkeit haben, diesen auf Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm, einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Leistung-/ Leergewicht-Verhältnis 0,1 kW/kg nicht übersteigt, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 50 kW umschreiben zu lassen. Es ist nicht mehr erforderlich, eine vollständige Fahrschulausbildung zu absolvieren, es bedarf auch keiner weiteren theoretischen und praktischen Prüfung.

Voraussetzung für die Erweiterung der Klasse B auf Fahrzeuge der Klasse A1 – wie vorstehend aufgezeigt – ist:

– Mindestalter 25 Jahre

– Fahrerschulung

– fünf Jahre Vorbesitz der Klasse B

Die Fahrerschulung muss mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten bei 6 Stunden Theorie und 7,5 Stunden Praxis umfassen. Die Berechtigung wird entsprechend im Führerschein von der Führerscheinstelle dokumentiert.

Mitgeteilt von

Klaus Leinenweber

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

Pirmasens 06.02.2020