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Lange Verfahrensdauer im Bußgeldverfahren

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat mit Beschluss vom 14.06.2021, Aktenzeichen 1 OLG 53 Ss-OWi 237/21 entschieden, dass ein Fahrverbot seinen Sinn verloren hat, wenn die Tat lange zurückliegt, die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen und der Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat.

 

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass ein Fahrverbot gem. § 25 Absatz 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in erster Linie eine Erziehungsfunktion hat. Das Fahrverbot ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt. Das Fahrverbot hat daher seinen Sinn verloren, wenn die Tat lange zurückliegt und weitere Umstände gegen die Anordnung sprechen. In der neuen Rechtsprechung ist eine Tendenz erkennbar, den Sinn des Fahrverbots in Frage zu stellen, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeit, die dem Fahrverbot zugrunde liegt, mehr als zwei Jahre zurückliegt.

 

Wenn dieser Zeitraum auch im laufenden Verfahren deutlich überschritten ist, muss das Gericht zwangsläufig prüfen, ob von dem Fahrverbot abgesehen werden kann.

 

Mitgeteilt von

Rechtsanwalt Klaus Leinenweber

Fachanwalt für Verkehrsrecht