Verstößt der Arbeitgeber gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, kann dies eine widerlegbare Vermutung begründen, dass diese Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung erfolgte. Zu diesen Vorschriften gehört laut Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 02.06.2022-8 AZR 191/21) auch § 168 SGB IX, wonach es einer vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedarf, wenn ein schwerbehinderter Mensch gekündigt wird. In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall war im Kündigungszeitpunkt die Schwerbehinderung des Klägers allerdings noch nicht offenkundig. Ist die Schwerbehinderung bei Kündigung allerdings bekannt, so könnte gegen den Arbeitgeber wegen einer Diskriminierung eine Entschädigung verlangt werden nach § 15 Abs. 2 AGG.
Mitgeteilt von
Petra C. Schenk
Fachanwältin für Arbeitsrecht