Knöllchen von 15,00 € durch einen „Stadtpolizist“ – Mitarbeiter

Es ist auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 03.01.2020, AZ: Ss-OWi 963/18 hinzuweisen.

Das Gericht hat klargestellt, dass Kommunen nicht befugt sind, private Firmen mit der Parkraumüberwachung im öffentlichen Bereich zu beauftragen. Es handelt sich bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs um sog. hoheitliche Aufgaben. Es dürfen keine private Dienstleister eingesetzt werden. Die Bestellung privater Personen zum Hilfspolizeibeamten ist gesetzwidrig. 

Der Autofahrer, der mit einem Knöllchen von 15,00 € durch einen „Stadtpolizist“ – Mitarbeiter einer privaten Firma, die im Auftrag der Stadt Frankfurt am Main tätig war – hat erfolgreich Einspruch eingelegt. Erstinstanzlich wurde er verurteilt, das Beschwerdegericht hat ihm jedoch Recht gegeben. 

Deshalb sollten die betroffenen Autofahrer immer prüfen, wer die Verstöße festgestellt hat. Gegebenenfalls kann bei der Kommune nachgefragt werden, wer tätig war. Falls nicht eigene Mitarbeiter der Kommune, sondern private Dritte in deren Auftrag gehandelt hatten, kann erfolgreich die Verwarnung zurückgewiesen werden. 

Mitgeteilt von 

Rechtsanwalt Klaus Leinenweber

zugleich Fachanwalt für Verkehrsrecht