Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 22.04.2022, Az. 29 C 2811/20 (44), zur Frage der Gefährdungshaftung von E-Scooter-Fahrern Stellung genommen und eine Haftung entsprechend der eines Kfz-Halters abgelehnt.
Der Kläger des Verfahrens hatte sein Fahrzeug am Fahrbahnrand in Frankfurt abgestellt und geparkt. Neben seinem Fahrzeug war auf dem Gehweg ein E-Scooter, der über eine Zulassung nach § 1 Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung (eKFV) verfügte. Als der Kläger später am Abend zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, stellte er Schäden an der Beifahrerseite fest.
Der Kläger war deshalb der Auffassung, dass der E-Scooter umgefallen war und dabei gegen das Klägerfahrzeug stieß, weshalb er die Haftpflichtversicherung des E-Scooters in Anspruch nahm.
Das Amtsgericht Frankfurt hat hier eine verschuldensunabhängige Haftung wie bei einem Kraftfahrzeughalter verneint und dies insbesondere auf die Vorschrift des § 8 StVG gestützt. Nach dieser Vorschrift greift die Halthaftung nämlich dann nicht ein, wenn der Unfall durch ein Fahrzeug verursacht wurde, welches auf ebener Bahn keine höheren Geschwindigkeiten als 20 km/h fahren kann. Gerade dies sei bei E-Scootern aber der Fall, wenn Sie über eine Zulassung nach § 1 eKFV verfügen.
Die Entscheidung des Amtsgerichts ist zu begrüßen und beruht auf sauberer Anwendung der einschlägigen Normen. Gemäß § 1 eKFV sind Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Verordnung, Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h. Die Vorschrift des § 8 StVG war dem Gesetzgeber bei Verabschiedung der o.g. Verordnung hinreichend bekannt. Hätte dieser somit E-Scooter in den Bereich der Gefährdungshaftung einbeziehen wollen, hätte es einer Änderung des § 8 StVG bedurft.
- Mitgeteilt von RA Dr. Schmidt