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BGH-Urteil: Betriebsschließungsversicherung muss nicht für Corona Lockdown zahlen

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 26.01.2022, Az.: IV ZR 144/21, entschieden, dass einem Versicherungsnehmer auf der Grundlage der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen keine Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen einer im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erfolgten Schließung der von ihm betriebenen Gaststätte in Schleswig Holstein zustehen.

Im konkreten Fall begehrte der Gastwirt die Feststellung, dass seine Versicherung ihm aufgrund der pandemiebedingten Schließung im März 2020 eine Entschädigung zahlen muss. Insofern trat – wie in allen Bundesländern in diesem Zeitraum – in Schleswig-Holstein eine entsprechende Landesverordnung in Kraft, die auch die Schließung sämtlicher Gaststätten vorsah.

In den dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen waren entsprechende Bedingungen für den Fall der Schließung aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) enthalten, wobei die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger explizit aufgezählt waren. Weder „Covid-19“ noch „SARS-CoV“ oder „SARS-CoV-2“ waren dort ausdrücklich aufgeführt.

Der BGH folgte der Auffassung der Vorinstanzen und bestätigte insofern, dass sich der Versicherungsschutz nur auf ausdrücklich benannte Krankheitserreger beziehe. Die Aufzählung der meldepflichtigen Arbeiten in den Bedingungen der Versicherung sei abschließend.

Nach Ansicht des BGH könne eine Ausweitung auf unbenannte Erreger auch nicht durch Auslegung der Bedingungen angenommen werden: die Versicherung wolle und könne nicht Schutz für jede neue Krankheit, die vielleicht auch erst nach Jahren sich entwickle oder auftauche, anbieten.

Damit hat der Bundesgerichtshof so entschieden wie schon viele andere untere Instanzen. Auch wenn die Entscheidung aus Sicht der Versicherungsnehmer nicht begrüßen ist, schafft der BGH Klarheit in dieser Rechtsfrage.

Mitgeteilt von RA Dr. Schmidt