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Sind Corona-Überbrückungshilfen unterhaltsrechtlich als Einkommen zu bewerten?

Hierzu eine interessante Entscheidung des Oberlandesgerichtes Bamberg vom 31.05.2022:

Das Oberlandesgericht Bamberg hat hier unterschieden zwischen Corona-Soforthilfen und der sogenannten Überbrückungshilfen III.

Corona-Soforthilfen wurden gewährt, um eine existenzielle Notlage abzuwenden und basierten nicht auf entgangenen Umsätzen bzw. entgangenem Gewinn.

Solche Corona-Soforthilfen sind daher nicht als Einkommen bei der Unterhaltsberechnung in Ansatz zu bringen.

Anders jedoch bei Einnahmen aus den sogenannten Überbrückungshilfen III. Diese sind gewinnerhöhend bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen.

Dem steht nach Auffassung des Gerichts auch nicht entgegen, dass sich nach Überprüfung auch eine eventuelle Rückzahlungsverpflichtung ergeben könnte.

Es ist zunächst davon auszugehen – da die Antragstellung auch durch einen Steuerberater zu erfolgen hat -, dass die Höhe der Überbrückungshilfen auch dem tatsächlich bestehenden Anspruch entspricht.

Alexandra Salzmann
Fachanwältin für Familienrecht