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Bundesverwaltungsgericht: Dieselfahrverbot unverhältnismäßig

Mit Urteil vom 27.02.2020, Az. 7 C 3.19 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein Dieselfahrverbot nicht zwingend vorzusehen ist. Vielmehr muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowohl bei der Anordnung von Maßnahmen zur Erhaltung der Grenzwerte als auch bei deren Ausgestaltung beachtet werden.

Nach Auffassung des Gerichts ist ein Dieselfahrverbot unverhältnismäßig, wenn die baldige Einhaltung des Grenzwerts absehbar ist. Anlass für das Urteil war eine Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen die Stadt Reutlingen. Die DUH macht geltend, dass bis in das Jahr 2020 hinein der Grenzwert für Stickstoffdioxyd überschritten werde.

Das Gericht wies daraufhin, dass eine nur geringe Grenzwertüberschreitung ein Indiz dafür sein kann, dass in näherer Zukunft auch der EU-Grenzwert erreicht wird, weshalb das Auf-nehmen eines Dieselfahrverbots in eine Luftreinhalteplan unverhältnismäßig ist.

Mitgeteilt von
Rechtsanwalt Klaus Leinenweber
Fachanwalt für Verkehrsrecht